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Aktivisten der Umweltschutz-Gruppe „Letzte Generation“ bei einer Blockade in Berlin.

© picture alliance/dpa

Erste Entscheidung des Berliner Landgerichts: Klebeblockaden strafbar – Klimaschutz spielt keine Rolle

Erstmals hat das Landgericht Berlin über eine Blockade von Klimaaktivisten entscheiden. Das Urteil fällt eindeutig aus. Der Aktivist will weiter klagen.

Erstmals hat das Landgericht Berlin die Strafbarkeit von Klimakleber-Aktionen bestätigt. Auch das Versammlungsrecht der Aktivisten rechtfertige es nicht, gezielt den Verkehr lahmzulegen und in die Rechte Dritter einzugreifen, um eigene politische Ziele zu erreichen, entschied das Gericht. Der Klimaschutz spiele bei der strafrechtlichen Bewertung keine Rolle.

Eine weitere grundsätzliche Klärung wird vom Kammergericht erwartet. Dort hatte ein am Amtsgericht verurteilter Klimaaktivist Sprungrevision eingelegt. Wann das Kammergericht entscheidet, ist unklar. Die Klimaaktivisten berufen sich auf das Bundesverfassungsgericht, es hatte im April 2021 den Staat zum Klimaschutz verpflichtet. Die „Letzte Generation“ sieht ihre Aktionen dadurch legitimiert.

Die Berliner Gerichte sehen das anders. Das Landgericht verwarf die Berufung eines 21-jährigen Klimaaktivisten und bestätigte ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten. Dort war der Mann im Oktober von einem Jugendrichter zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 20 Euro – also 600 Euro – verurteilt worden. Es war laut einer Justizsprecherin die erste Berufungsverhandlung am Landgericht Berlin überhaupt zu den Blockaden der Gruppe „Letzte Generation“.

Der Berliner Medizinstudent Johann O. hatte sich im Februar an einer Straßenblockade beteiligt, die Aktion dauerte etwa eineinhalb Stunden. Das Landgericht wertete das als strafbare Nötigung. Dadurch seien andere Personen physisch für eine nicht unerhebliche Zeit blockiert worden.

Das Gericht berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach Straßenblockaden grundsätzlich als Nötigungshandlung zu werten seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. O. kann binnen einer Woche Revision beim Kammergericht einlegen, das das Urteil dann auf Rechtsfehler prüfen würde. Johann O. will aber gleich nach Karlsruhe ziehen und Verfassungsbeschwerde einlegen.

„Jetzt geben wir dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, festzustellen, dass Protest, der stört, im Angesicht des Klimanotfalls angemessen ist“, sagte O. Tatsächlich müsste für eine Verfassungsbeschwerde zunächst der Rechtsweg bis zum Kammergericht ausgeschöpft werden.

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