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Brandenburg: Rechtssicherheit „auf Dauer“

LER-Verfassungsbeschwerde nicht angenommen/Kläger „entsetzt“

LER-Verfassungsbeschwerde nicht angenommen/Kläger „entsetzt“ Von Günter Brüggemann Karlsruhe/Potsdam. Eine weitere Beschwerde gegen das Brandenburger Schulgesetz ist vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die 2. Kammer des Ersten Senats nahm die Beschwerde von 60 evangelischen Eltern und Schülern, die sich gegen mehrere Regelungen des geänderten Schulgesetzes von 2002 zum Religionsunterricht richtete, nicht zur Entscheidung an, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch mitteilte. Die Beschwerde sei unzulässig. Damit sind laut Gericht die den Religionsunterricht an Schulen in Brandenburg betreffenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erledigt. Während sich Bildungsstaatssekretär Martin Gorholt über die Karlsruher Entscheidung „sehr zufrieden“ äußerte, zeigte sich Elternvertreter Detlef Dreke „erschüttert“. Er gab sich zugleich kämpferisch und betonte: „Wir werden das Handtuch nicht werfen“. Gorholt verwies dagegen auf die Rechtssicherheit für den Religionsunterricht und das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER), die nun „auf Dauer“ herrsche. Das Gericht begründete seinen Beschluss damit, dass der Beschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Zudem entspreche die Begründung den Anforderungen „nicht ansatzweise“. Es bleibe offen, ob und auf welcher Grundlage die Beschwerdeführer die Einrichtung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach im Wege der Verfassungsbeschwerde verlangen könnten. Ihren pauschalen Vorwurf, der Religionsunterricht in Brandenburg werde gegenüber LER benachteiligt und sei nach wie vor kein ordentliches Lehrfach, begründeten die Eltern und Schüler nicht näher. Sie setzten sich mit der neuen Rechtslage „nicht hinreichend“ auseinander und stellten diese „teilweise sogar falsch“ dar. Dabei werde der Religionsunterricht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer „nicht besonders“ durch die Stundenplangestaltung benachteiligt. Die Regelungen des Brandenburgischen Schulgesetzes aus dem Jahr 1996 über das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, in den Räumen der öffentlichen Schulen Brandenburgs Religionsunterricht zu erteilen, und zu LER waren Gegenstand mehrerer Verfahren vor Deutschlands höchstem Gericht. 2001 schlug es eine einvernehmliche Verständigung vor. Aufgrund dessen beschloss der Landtag Brandenburg 2002 die Novellierung des Schulgesetzes. Diese enthält insbesondere Bestimmungen über die Teilnehmerzahl für Lerngruppen im Fach Religion, die Einordnung dieses Fachs in die Unterrichtszeit, die Grundlagen für die Bewertung der Leistungen im Religionsunterricht und deren Aufnahme in das Zeugnis sowie Vorschriften für Lehrkräfte, die im Auftrag von Kirchen und Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen.

Günter Brüggemann

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