zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Ist ein Kind krank, dürfen die Eltern zu Hause bleiben

Wer Kinder hat, der kennt es: Morgens früh hat das Kind hohes Fieber, es kann nicht zur Schule oder in den Kindergarten gehen.Die Eltern, beide berufstätig, sprechen sich ab, daß die Mutter bei dem Kind bleibt.

Wer Kinder hat, der kennt es: Morgens früh hat das Kind hohes Fieber, es kann nicht zur Schule oder in den Kindergarten gehen.Die Eltern, beide berufstätig, sprechen sich ab, daß die Mutter bei dem Kind bleibt.Zwei Monate später ergibt sich eine ähnliche Situation.Diesmal bleibt der Vater mit dem Kind zu Hause, anstatt zur Arbeit zu gehen.

Sowohl die Mutter als auch der Vater können für jedes (durch sie oder eigenständig) gesetzlich krankenversicherte Kind, das wegen einer Krankheit nicht allein sein kann und noch nicht 12 Jahre alt ist, bis zu zehn Tage im Jahr zu Hause bleiben.Das macht bei Eltern, die beide erwerbstätig sind, 20 Tage pro Kind aus.Für zwei Kinder stehen zweimal 20 Tage zu, ab drei Kindern zweimal 25 Tage pro Jahr.

Damit Alleinerziehende nicht im Nachteil sind, bestimmt das Gesetz, daß sie wie ein Ehepaar behandelt werden - jedenfalls mit Blick auf das "Kinderpflegekrankengeld".Im Klartext: Eine alleinstehende Mutter mit zwei Kindern kann bis zu 40 Arbeitstage bezahlt zu Hause bleiben; hat sie drei Kinder, dann sind es 50 Tage - glatte zwei Monate.Immer unterstellt, daß die Kleinen so lange die elterliche Fürsorge benötigen - und sonst niemand im Haushalt ist, der dies übernehmen könnte, wie zum Beispiel die Großmutter.

Und wer bezahlt das "Kinderpflegekrankengeld"? Die Krankenkasse, also die AOK, die Ersatzkasse, die Betriebs- oder Innungskrankenkasse.Und zwar in Höhe von 70 Prozent des vorherigen Bruttoverdienstes, begrenzt auf 90 Prozent vom "Netto".Doch halt! Bevor man die Kasse in Anspruch nimmt, lohnt ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag.Sofern darin nämlich nicht ausdrücklich geschrieben steht, daß in Fällen der Betreuung von kranken Kindern der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt nicht fortzuzahlen hat, ist die Firma dran.

Besonders bedeutsam ist die Regelung, nach der der Arbeitgeber vor der Krankenkasse leistungspflichtig ist, für privat Versicherte.Da ihre Versicherungsverträge in keinem Fall "Kinderpflegekrankengeld" vorsehen, sind sie allein auf Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber angewiesen - wenn die nicht per Vertrag ausgeschlossen wurden.

Die Arbeitgeberzahlung steht - im Gegensatz zur abgespeckten Krankenkassenleistung - dem Beschäftigten zu 100 Prozent zu.Also genau so, als wäre der Arbeitnehmer selbst krank geworden und wäre deshalb nicht zur Arbeit erschienen.Die Begrenzung auf zwölf Jahre ist für Arbeitgeber im Gesetz ebenfalls nicht vorgesehen.Muß aber der Arbeitgeber den Verdienst weiterzahlen, dann ist die Krankenkasse erst einmal aus dem Schneider.

Ist der Chef aber nicht verpflichtet, Geld für solche kinderbedingten Arbeitsausfälle zu zahlen, dann hat er immer noch die Pflicht, die Mutter (beziehungsweise den Vater) wenigstens unbezahlt freizustellen.Das Finanzielle übernimmt dann die Krankenkasse der beiden.

Noch etwas: Auch die Arbeitsämter zahlen Kinderpflegekrankengeld (ohne Anrechnung auf den Gesamtanspruch), wenn ein Arbeitsloser wegen der Erkrankung eines (unter 12 Jahre alten) Kindes nicht auf Stellensuche gehen kann.

WOLFGANG BÜSER

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false